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Satzung des Fördervereins

Evangelische Studentengemeine Chemnitz


Präambel


Jesus Christus hat uns Christen den Auftrag gegeben, sein Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen. In diesem Sinne lebt und arbeitet die Evangelische Studentengemeinde Chemnitz. Zur nachhaltigen Unterstützung dieser Arbeit haben sich die Mitglieder des Fördervereins Evangelische Studentengemeinde Chemnitz folgende Satzung gegeben:


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


(1) Der Verein trägt den Namen „Förderverein Evangelische Studentengemeinde Chemnitz“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e. V.“ führen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Chemnitz.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Steuerbegünstigung


(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt diese Zwecke sowohl unmittelbar selbst, als auch als Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung, der seine Mittel zur Förderung der Evangelischen Studentengemeinde Chemnitz verwendet.

(2) Zweck des Vereins ist zum einen die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. Zur Verwirklichung des Vereinszwecks führt der Verein selbst Bildungsveranstaltungen durch und gibt gegebenenfalls Publikationen heraus, besonders solche im Sinne der Arbeit der Evangelischen Studentengemeinde Chemnitz. Insbesondere organisiert der Verein Treffen ehemaliger Mitglieder der Evangelischen Studentengemeinde Chemnitz (Altfreundetreffen). Zum anderen verfolgt der Verein die Förderung kirchlicher Zwecke. Dies geschieht vor allem durch die Förderung von Veranstaltungen und Publikationen der Evangelischen Studentengemeinde Chemnitz sowie durch die ideelle und finanzielle Unterstützung ihrer Arbeit. Die Unterstützung wird insbesondere durch Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln aus Beiträgen und Spenden, personelle Unterstützung und Öffentlichkeitsarbeit für die Evangelische Studentengemeinde Chemnitz und ihre Arbeit verwirklicht. Der Verein pflegt den Kontakt zu den Altmitgliedern der Evangelischen Studentengemeinde Chemnitz.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.   (4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke eingesetzt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufwendungen der Mitglieder zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins können erstattet werden.

(5) Zur Aufrechterhaltung der Steuerbegünstigung des Vereins müssen alle Handlungen des Vereins und seiner Organe den Vorschriften des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung entsprechen.


§ 3 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder


(1) Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Die Mitglieder sind den Zwecken des Vereins und seinen Interessen verpflichtet. Sie haben die nach § 7 dieser Satzung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Antrag ist schriftlich zu stellen.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Streichung von der Mitgliederliste.

(4) Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.

(5) Ein Mitglied kann nur wegen eines schweren schuldhaften Verstoßes gegen die Zwecke und Interessen des Vereins ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand nach Anhörung des Mitglieds. Gegen einen Ausschluss besteht die Möglichkeit der Beschwerde bei der Mitgliederversammlung.

(6) Kommt ein Mitglied mit der Leistung seiner Beiträge an den Verein in Verzug, kann es vom Vorstand nach insgesamt zweimaliger schriftlicher Ermahnung und einer auf die letzte Mahnung folgenden Frist von einem Monat von der Mitgliederliste gestrichen werden. Gegen eine Streichung von der Mitgliederliste besteht die Möglichkeit der Beschwerde bei der Mitgliederversammlung.

(7) Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.


§ 4 Organe


(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2) Alle Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig.


§ 5 Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal alle zwei Jahre schriftlich einzuberufen. Sie ist auch einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies verlangen.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt die zu wählenden Mitglieder des Vorstands auf zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Gewählte Vorstandsmitglieder können nur aus wichtigem Grund vorzeitig abgewählt werden. Bei Abwahl oder Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds findet eine Nachwahl nur für die restliche Amtszeit statt.

(3) Die Mitgliederversammlung kann über alle Angelegenheiten des Vereins entscheiden. Ihre Beschlüsse haben gegenüber dem Vorstand Vorrang.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vereins über ihre letzte bekannte Adresse mit einer Frist von drei Wochen eingeladen worden sind und der rechtzeitige Zugang der Einladungen erwartet werden konnte. Mit der Einladung soll die vorläufige Tagesordnung bekannt gegeben werden. Die Einladung kann per E-Mail erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen.

(5) Entsprechend § 32 (2) BGB kann eine Beschlussfassung ohne Versammlung der Mitglieder durch schriftliche Zustimmung erfolgen. Eine Zustimmung per E-Mail ist zulässig.

(6) In dringenden Fällen kann die Mitgliederversammlung auf elektronischem Wege, z.B. mittels Chat oder einer zeitlich begrenzten Diskussion in einem nichtöffentlichen Forum oder Wiki realisiert werden. In diesem Fall ist zuvor eine schriftliche Zustimmung nach § 5 (5) einzuholen.


§ 6 Vorstand


(1) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Studentenpfarrer der Evangelischen Studentengemeinde Chemnitz, drei von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählten Vereinsmitgliedern und einem vom Studentenpfarrer auf Vorschlag des Vorstandes der Evangelischen Studentengemeinde Chemnitz berufenen Vereinsmitglied.

(2) Berufene Mitglieder des Vorstandes können vom Studentenpfarrer auf Vorschlag des Vorstandes der Evangelischen Studentengemeinde Chemnitz jederzeit abberufen werden.

(3) Der Vorstand tagt regelmäßig entsprechend seiner laufenden Aufgaben. Er hat zu tagen, wenn ein Vorstandsmitglied dies verlangt.

(4) In dringenden Fällen kann die Tagung des Vorstandes auf elektronischem Wege, z.B. mittels Chat oder einer zeitlich begrenzten Diskussion in einem nichtöffentlichen Forum oder Wiki realisiert werden. In diesem Fall ist zuvor eine schriftliche Zustimmung aller Vorstandsmitglieder entsprechend § 5 (5) einzuholen.

(5) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und handelt dabei durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich.

(6) Der Vorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht von der Mitgliederversammlung wahrgenommen werden. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

1) Aufnahme neuer Mitglieder nach § 3 (2) dieser Satzung,
2) Ausschluss von Mitgliedern und Streichung von der Mitgliederliste nach § 3 (5) und (6) dieser Satzung,
3) Verwaltung des Vereinsvermögens,
4) Vorbereitung und Durchführung der Aktivitäten zur Verwirklichung des Vereins-zwecks einschließlich Öffentlichkeitsarbeit für den Verein und die Evangelische Studentengemeinde Chemnitz,
5) Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung,
6) Berichterstattung gegenüber der Mitgliederversammlung über die Arbeit des Vorstands, die Verwirklichung des Vereinszwecks, den Einsatz der Mittel des Vereins und Veränderungen im Vermögens- und Mitgliederbestand,
7) Abwicklung der Liquidation des Vereins im Falle der Auflösung,
8) Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(7) Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist die Zustimmung der Mehrheit aller anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich.


§ 7 Mitgliedsbeiträge


(1) Der Vorstand setzt im Voraus die jährlichen Mitgliedsbeiträge fest.

(2) Eine Anhebung der Beiträge ist nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Schluss eines Jahres mit Wirkung ab Beginn des neuen Jahres zulässig. Alle Mitglieder sind darüber unverzüglich zu informieren.


§ 8 Protokollierung der Sitzungen und Beschlüsse


Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist ein Protokoll zu verfassen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.


§ 9 Änderungen der Satzung, Auflösung des Vereins


(1) Eine Änderung dieser Satzung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung. Enthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Die beabsichtigte Änderung ist zuvor in der Einladung zur Mitgliederversammlung anzugeben.

(2) Eine Änderung des Zwecks des Vereins bedarf der Zustimmung aller eingetragenen Mitglieder. Die Zustimmung kann auch schriftlich erfolgen.

(3) Eine Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

(4) Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Studentengemeinde Chemnitz, ersatzweise an deren Trägerin, die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens. Die Mittel sind im Sinne der kirchlichen Studentenarbeit in Chemnitz ausschließlich und unmittelbar für kirchliche Zwecke einzusetzen.


§ 10 Bestimmungen für die Vereinsgründung


(1) Bis zur Eintragung des Vereins in das Vereinsregister genügt abweichend von § 5 (4) Satz 1 dieser Satzung die Einladung per E-Mail mit einer Frist von einer Woche.

(2) Bis zur Eintragung des Vereins kann der Vorstand Satzungsänderungen, die vom Finanzamt oder Registergericht als zwingend erachtet werden, ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vornehmen.


Chemnitz, den 30.12.2015

satzung.1452007802.txt.gz · Zuletzt geändert: 2016/01/05 16:30 von admin

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